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Hapag-Lloyd Kreuzfahrten Reisebedingungen

Die Hapag-Lloyd Kreuzfahrten GmbH, nachstehend "Hapag-Lloyd" genannt, führt Reisen nach Maßgabe der folgenden Bedingungen durch. Diese Bedingungen gelten nicht für die Beförderung von Tieren sowie für Gegenstände, die aufgrund besonderer Vereinbarung befördert werden. Die Überschriften in diesen Bedingungen sollen ausschließlich die Übersicht erleichtern und in keiner Weise für den Inhalt oder die Auslegung der Klauseln bindend sein.

1. Abschluss des Reisevertrages und Anmeldung von Mitreisenden
Mit der Anmeldung bietet der Reisende Hapag-Lloyd den Abschluss des Reisevertrages
verbindlich an. Die Anmeldung ist schriftlich vorzunehmen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden. Der Anmelder erklärt ausdrücklich, für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden einzustehen. Der Reisevertrag kommt erst mit der schriftlichen Reisebestätigung durch Hapag-Lloyd zu Stande. Weicht die Reisebestätigung von Hapag-Lloyd von dem Inhalt der Anmeldung des Reisenden ab, so liegt ein neues Angebot von Hapag-Lloyd vor, an das sich Hapag-Lloyd 10 Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden hält und das der Reisende innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (Anzahlung bzw. vollständige Zahlung des Reisepreises) annehmen kann. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von Hapag-Lloyd nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von Hapag-Lloyd hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

2. Flugbeförderung
Ist mit der Reise eine Flugbeförderung verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft (vgl. wegen der Haftung auch Ziffer 16 B c), die von Hapag-Lloyd auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Die Flugzeiten der Sonderflüge sind von der zeitlichen Verfügbarkeit der Flugzeuge auf dem Chartermarkt sowie der Genehmigung durch die Luftraumüberwachung abhängig und können daher auch in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden liegen.
Hapag-Lloyd wird den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bzw. Fluggesellschaften aller im Rahmen der Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informieren. Steht bei der Anmeldung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so wird Hapag-Lloyd dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften nennen, sobald Hapag-Lloyd die ausführende Fluggesellschaft kennt, spätestens jedoch mit Versand der Detailinformationen zur gebuchten Reise. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Hapag-Lloyd den Reisenden über den Wechsel informieren. Die "Black List" der Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb in der EU untersagt ist, ist im Internet unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/ einsehbar.

3. Bezahlung
Die Bezahlung des Reisepreises hat per Überweisung direkt an Hapag-Lloyd zu erfolgen. Eine Zahlung an das vermittelnde Reisebüro hat keine schuldbefreiende Wirkung. Bei Vertragsabschluss, d.h. bei Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung, ist eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises pro Reiseteilnehmer zu leisten. Vor Leistung der Anzahlung erhält der Reisende einen Sicherungsschein (siehe Ziffer 17). Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reisebeginn fällig. Die Reiseunterlagen versendet Hapag-Lloyd nach Erhalt der Restzahlung. Wenn der Reisepreis bis spätestens 10 Tage vor Reiseantritt nicht vollständig bezahlt ist, kann Hapag-Lloyd ohne Fristsetzung von dem Reisevertrag zurücktreten und als Entschädigung ein Rücktrittsentgelt gemäß Ziffer 10 dieser Reisebedingungen verlangen. Hapag-Lloyd ist nicht dazu verpflichtet, den Ausgleich des Reisepreises bzw. der Restzahlung zusätzlich anzumahnen.

4. Reisevorschriften, Reisepapiere
Der Reisende hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von Hapag-Lloyd oder ihren Beauftragten zu befolgen. Hapag-Lloyd wird Staatsangehörige aus Deutschland, Österreich und der Schweiz über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Staatsangehörige anderer EU-Länder erhalten diese Informationen auf Anfrage. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z.B.
Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Der Reisende hat sich die notwendigen Reisepapiere (z. B. Visa, Impfzeugnisse) selbst zu beschaffen und diese auf Verlangen vorzuweisen. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung der genannten Vorschriften, Regeln und Anweisungen erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, sodass der Reisende deshalb an der Reise gehindert ist, so kann Hapag-Lloyd den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
Der Reisende haftet Hapag-Lloyd für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen, die sie zahlen oder hinterlegen muss, weil der Reisende die bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hatte. Der Reisende ist verpflichtet, Geldbeträge, die Hapag-Lloyd zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.

5. Gepäck
Das Gepäck darf nur persönliche Gebrauchsgegenstände enthalten. Insbesondere ist es dem Reisenden nicht gestattet, Waffen und andere gefährliche Gegenstände, Rauschmittel sowie für den Verbrauch während der Reise bestimmte alkoholische Getränke an Bord zu nehmen. Ziffer 4 Abs. 2 dieser Bedingungen findet entsprechende Anwendung. Der Reisende muss sein Gepäck leserlich mit seinem Namen, seiner Kabinennummer und dem Abfahrtsdatum etikettieren; anderenfalls ist Hapag-Lloyd für Verlust, Verwechslungen und fehlerhaftes Ein- oder Ausladen nicht verantwortlich.

6. Leistungen
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, schließt der Reisepreis die Beförderung und Unterbringung des Reisenden und des Gepäcks sowie die Verpflegung an Bord ein. Nicht im Reisepreis enthalten sind Landausflüge und Getränke - sofern in der Reiseausschreibung nicht anders vermerkt - sowie besondere Dienstleistungen (z. B. Wäscherei, Friseur, Masseur). Im Übrigen ergibt sich der Umfang der vertraglichen Leistungen von Hapag-Lloyd aus den Leistungsbeschreibungen, die in dem für die Reise gültigen Prospekt und der Reisebestätigung enthalten sind.
Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Hapag-Lloyd.

7. Ärztliche Leistungen
Die Leistungen des Schiffsarztes sind nicht Bestandteil des Reisevertrages. Kostenfrei sind die Prophylaxe und die Behandlung gegen Seekrankheit, ebenso die Behandlung eines infolge von Hapag-Lloyd resp. ihren Mitarbeitern verursachten Unfalles, der an Bord bzw. während eines von Hapag-Lloyd veranstalteten Landausflugs geschehen ist. In allen anderen Fällen berechnet der Arzt für seine Inanspruchnahme ein Honorar gemäß der geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Für die Berechnung von Medikamenten findet die so genannte Rote Liste Anwendung.

8. Landausflüge
Der Inhalt dieser Reisebedingungen gilt für Landausflüge entsprechend.

9. Leistungsänderungen, besondere Gegebenheiten der Schifffahrt
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, wie z. B. wegen der besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, und von Hapag-Lloyd nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und nicht den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Bei einer erheblichen Änderung der Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch Hapag-Lloyd die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Hapag-Lloyd in der Lage ist, eine solche aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Der Reisende ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung Hapag-Lloyd gegenüber geltend zu machen. Hapag-Lloyd wird den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung oder einer zulässigen Reiseabsage informieren. Falls ein Schiff in Quarantäne kommt, hat der Reisende selbst die Kosten für seinen Unterhalt zu tragen. Ist er an Bord und wird er dort verpflegt, hat er die entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

10. Rücktritt des Reisenden
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird aus Beweiszwecken empfohlen, die Rücktrittserklärung schriftlich abzugeben. Die Erklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei Hapag-Lloyd eingeht. Tritt der Reisende zurück, so wird folgende pauschalierte Entschädigung für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen fällig:
bis zum 150. Tag vor Reisebeginn 50 Euro pro Person
vom 149. bis 100. Tag vor Reisebeginn 5 % des Reisepreises
vom 99. bis 50. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
vom 49. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
vom 14. Tag bis Reisebeginn 75 % des Reisepreises
Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang in seinem eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseabbruchversicherung empfohlen, sofern diese Leistung nicht bereits in dem gebuchten Reisepaket enthalten ist. Diese Regelung gilt auch bei kombinierten Flug- Schiffsreisen sowie bei Rücktritt von eingeschlossenen bzw. zusätzlich gebuchten Zubringerflügen oder sonstigen An- und Abreisearrangements. Soweit Hapag-Lloyd durch die Leistungsträger höhere Gebühren auferlegt werden, sind Rücktrittsgebühren bis zur Höhe des Reisepreises fällig. Rücktrittsentgelte sind jeweils sofort fällig. Dem Reisenden steht das Recht zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Bei abweichenden Rücktrittsbedingungen der bei Hapag-Lloyd-Programmen beteiligten Reedereien und anderer Leistungsträger oder Hotels gelten deren Rücktrittsbedingungen, sofern darauf in der Buchungsbestätigung ausdrücklich hingewiesen wird.

11. Umbuchung, Ersatzreisende
Als Umbuchungen gelten Änderungen des Reiseteilnehmers, des Reisetermins, des Reiseziels oder der Beförderung. Auf Wunsch des Reisenden nimmt Hapag-Lloyd eine Umbuchung bis zum 150. Tag vor Reisebeginn vor. Hierfür erhebt Hapag-Lloyd ein Bearbeitungsentgelt von € 50 pro Person. Eine Umbuchung ab dem 149. Tag vor Reisebeginn setzt den Rücktritt des Reisenden zu den Bedingungen gemäß Ziffer 10 voraus und bedarf einer nachfolgenden Neuanmeldung.
Der Reisende ist berechtigt, bei einem Rücktritt vom Reisevertrag einen Ersatzreisenden zu benennen. Dieser Ersatzreisende tritt neben ihm in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages mit Hapag-Lloyd ein und haftet neben ihm als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstandenen Mehrkosten. Hapag-Lloyd kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt die Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, erhebt Hapag-Lloyd mindestens ein Bearbeitungsentgelt von € 50 pro Person.

12. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einen Teil der Reiseleistung infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so kann Hapag-Lloyd als Entschädigung statt der unter Ziffer 10 genannten Stornopauschale auch den Reisepreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendungen der Reiseleistung verlangen.

13. Rücktritt und Kündigung durch Hapag-Lloyd
Hapag-Lloyd kann in folgenden Fällen vor Beginn der Reise von dem Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen:
a) bis 4 Wochen vor Reisebeginn, wenn die in der Reisebeschreibung bzw. dem Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht spätestens bis zum 20. Tag vor Reisebeginn erreicht wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird Hapag-Lloyd unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende die auf den Reisepreis geleistete Zahlung unverzüglich zurück.
Erfolgt aus diesem Grund eine Umbuchung auf Wunsch des Reisenden, so entfällt die Bearbeitungsgebühr von € 50 gemäß Ziffer 11.
b) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende nach dem Urteil des Kapitäns
- wegen Krankheit, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig ist
- auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist
- unter falschen Angaben gebucht hat
- die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört
- sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist
Wird aus einem unter b) genannten Grund gekündigt, so kann der Reisende von der Reise ausgeschlossen werden. Hapag-Lloyd behält den Anspruch auf den Reisepreis; der Wert etwa ersparter Aufwendungen sowie etwaiger Vorteile, die Hapag-Lloyd aus anderweitiger Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt, wird angerechnet.

14. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl Hapag-Lloyd als auch der Reisende den Vertrag kündigen. In diesem Falle erhält der Reisende den Reisepreis abzüglich einer angemessenen Entschädigung für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen zurück. Hapag-Lloyd sorgt für die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, für die Rückreise. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen Hapag-Lloyd und der Reisende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

15. Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Hapag-Lloyd kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Hapag-Lloyd kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, z. B. eine andere Fluggesellschaft bzw. ein anderes Schiff eingesetzt oder eine andere Route befahren wird. Der Reisende kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn ihm diese aus wichtigem, für Hapag-Lloyd erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist, insbesondere, wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich beeinträchtigt würde.
Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Die Minderung tritt nur dann nicht ein, wenn der Reisende es unterlässt, den aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Leistet Hapag-Lloyd innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder wird erklärt, dass Abhilfe nicht möglich ist, und wird die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag auf diese Weise aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung, sofern auch dieser Gegenstand des Reisevertrages war. Der Reisende hat den Teil des Reisepreises zu zahlen, der auf Leistungen entfällt, die er in Anspruch genommen hat, sofern diese Leistungen für ihn nicht völlig wertlos waren.
Sofern Hapag-Lloyd einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz verlangen. Wird die Reise durch einen derartigen Umstand vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

16. Haftung von Hapag-Lloyd
A. Allgemeine Haftung

Soweit nicht durch Sonderregelungen gemäß Ziffer 16 B etwas anderes bestimmt ist oder soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
a) Höchsthaftung
Die vertragliche Haftung von Hapag-Lloyd für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder allein darauf beruht, dass für den entstandenen Schaden allein ein von Hapag-Lloyd eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis € 4.100,-; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang in seinem eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
b) Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Schiffsleitung oder dem örtlichen Leistungsträger zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert; sie sind jedoch nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Ist ein örtlicher Leistungsträger nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich der Schiffsleitung oder Hapag-Lloyd mitgeteilt werden. Kommt der Reisende durch eigenes Verschulden diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.
c) Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Hapag-Lloyd geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und Hapag-Lloyd Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder Hapag-Lloyd oder ihr Versicherer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
d) Gesetzliche Ansprüche
Unbeschadet der Regelung in Ziffer 16 A a) gelten die in diesen Reisebedingungen enthaltenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gegenüber allen Schadensersatzsansprüchen des Reisenden, gleichgültig, ob sie auf den Reisevertrag oder andere Rechtsgrundlagen gestützt sind.
e) Abtretungsverbot
Ohne Zustimmung von Hapag-Lloyd können Reisende gegen Hapag-Lloyd gerichtete Ansprüche nicht ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
B. Haftungsbeschränkung
a) Allgemeines
Ein Schadensersatzanspruch gegen Hapag-Lloyd ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
b) Haftung bei Schiffsreisen
Sofern Hapag-Lloyd bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Beförderers zukommt, richtet sich die Haftung von Hapag-Lloyd nach den jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Handelsgesetzbuch und Binnenschifffahrtsgesetz).
c) Haftung bei Flügen
Soweit Hapag-Lloyd die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt, richtet sich die Haftung von Hapag-Lloyd nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Abkommen von Warschau in der Fassung von Den Haag oder dem Montrealer Übereinkommen, je nachdem welche Bestimmungen Anwendung finden. Bei individuellen Linienflügen, die nicht im Reisepreis enthalten sind, ist Hapag-Lloyd lediglich Vermittler. Diese Flüge werden in den Unterlagen als "individuell vermittelter Flug" dargestellt. In diesem Fall haftet allein das befördernde Unternehmen für die Erbringung der Beförderungsleistung. Es gelten die Geschäftsbedingungen wie z. B. die Stornokostenregelung der befördernden Fluggesellschaft. Im Übrigen finden bei allen angebotenen Flugreisen die jeweils gültigen allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfrachtführers Anwendung.
d) Wertgegenstände
Für Beschädigungen oder Verlust von persönlicher Ausrüstung (z. B. Foto- oder Filmausrüstung, Kleidung, Wertsachen etc.) durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder extreme Belastungen außerhalb des Schiffes haftet Hapag-Lloyd nicht. Auch bei Aufbewahrung oder Transport in den bei Landausflügen oder Transfers eingesetzten Fahrzeugen ist jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Hapag-Lloyd zur Beschädigung oder zum Verlust geführt haben. Für Beschädigung oder Verlust von Kabinengepäck haftet Hapag-Lloyd nach den Regeln des Handelsgesetzbuches.
e) Fremdleistungen
Hapag-Lloyd haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Besichtigungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung von Hapag-Lloyd sind.

17. Insolvenzschutz
Hapag-Lloyd hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen deswegen ausfallen, und die insoweit notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden. Der Reisende hat in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheins einen unmittelbaren Anspruch gegen den Deutschen Reisepreis Sicherungsverein VVaG, Vogelweidestraße 5, 81677 München.

18. Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von Hapag-Lloyd wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen gelten.

19. Verweigerung der Landungserlaubnis, Kosten der Weiterreise
Wird die Landung oder die Einreise des Reisenden und/oder die Einfuhr seines Gepäcks in dem vorgesehenen Hafen oder Land verweigert, kann Hapag-Lloyd den Reisenden und/oder sein Gepäck nach einem anderen Hafen oder Land, die vom Schiff angelaufen werden, weiterbefördern und dort landen. Der Reisende muss Hapag-Lloyd ein der Weiterreise entsprechendes Entgelt zahlen und alle hiermit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen ersetzen. Für eine solche Weiterreise gelten diese Reisebedingungen.

20. Havarie-Grosse
Der Reisende ist für Gegenstände, die er auf das Schiff mitgebracht hat, nicht beitragspflichtig zu einer Havarie-Grosse (§700 HGB). Er hat kein Recht auf Vergütung in Havarie-Grosse.

21. Hilfeleistung, Bergung, Frachtbeförderung
Hapag-Lloyd ist berechtigt, mit dem eingesetzten Schiff anderen Schiffen Hilfe zu leisten, Schiffe zu schleppen und zu bergen sowie Fracht jeder Art zu befördern. Alle derartigen Tätigkeiten, ob vorher angekündigt oder nicht, gelten als Bestandteil der Reise.

22. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist Hamburg. Der Reisende kann Hapag-Lloyd nur an ihrem Sitz verklagen. Auf das Vertragsverhältnis zwischen Hapag-Lloyd und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

23. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.

24. Änderungsvorbehalt
Die Angaben und Preise in dem für die Reise gültigen Prospekt unterliegen ggf. Änderungen.
Maßgeblich ist die Reisebestätigung.


Veranstalter
Hapag-Lloyd Kreuzfahrten GmbH, Ballindamm 25, 20095 Hamburg,
Telefon (040) 3001-4600, Telefax (040) 3001-4601
(Stand: L. V. 01/2007)

 

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