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Hurtigruten Reisebedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich geschehen. In jedem Falle benötigt das Reisebüro zur Weiterleitung an den Reiseveranstalter bei Buchung die Adresse des Kunden.
Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er hierzu eine entsprechende gesonderte und ausdrückliche Erklärung abgegeben hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Diese erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung der Buchung und des Reisepreises. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2. Zahlung des Reisepreises
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines nach § 651 k Abs. 3 erfolgen. Mit Buchungsbestätigung/ Rechnung kann eine Anzahlung von 25 % gefordert werden.
2.2. Der Restbetrag ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen.
2.3. Anzahlung und Restzahlung erfolgen direkt an den Reiseveranstalter (siehe Klausel 14) und nicht an das Reisebüro (Direktinkasso). Die entsprechenden Beträge und Kontoverbindungen ergeben sich aus der Reisebestätigung. Sollten die Reiseunterlagen spätestens 5 Tage vor Reiseantritt noch nicht beim Kunden sein, so wenden Sie sich bitte umgehend an Ihr Reisebüro.
2.4. Falls eine kurzfristige Buchung durchgeführt wird, d. h. zwischen 28 und 4 Tagen vor Reisebeginn, sind sowohl die Anzahlung als auch der Restbetrag
sofort zu überweisen. Die Reisedokumente werden nach Zahlungseingang umgehend an das Reisebüro gesandt.
2.5. Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, wird der Vertrag aufgelöst. Der Reiseveranstalter kann als Entschädigung die
entsprechenden Rücktrittsgebühren verlangen, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Reisemangel vorliegt.
2.6. Kreditkartenzahlungen sind mit VISA und MasterCard möglich.

3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben
in der Reisebestätigung einschließlich der "Allgemeinen Reisebedingungen". Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter
bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, z. B. die Änderung von Routen wegen unvorhersehbarer Witterungshindernisse, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpfl ichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.2. Preisänderungen
4.2.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter
den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bzw. auf die Koje bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die
Zahl der Sitz- bzw. Kojenplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
4.2.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren und Gebühren
für die Einreise in ein Zielgebiet erhöht oder die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse geändert, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.2.3. Eine Erhöhung nach den Ziffern 4.2.1./4.2.2. ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4
Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.
4.2.4. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen
ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten wechselseitigen Rechte und Pfl ichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
4.2.5. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem
gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, wobei Bemessungsgrenze der Reisepreis ist. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht zur Wahl zwischen der konkreten Berechnung gem. § 651 i Abs. 2 BGB oder der Pauschalisierung nach § 651 i Abs. 3 BGB vor. Bei pauschalierter Berechnung beträgt die Stornogebühr: bis 35 Tage vor Reiseantritt 10 %, 34 bis 22 Tage vor Reiseantritt 40 %, 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt 60 %, ab 14 Tage vor Reiseantritt 90 % Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass die dem Reiseveranstalter durch den Rücktritt entstandenen Kosten im konkreten Einzelfall geringer ausgefallen sind. Sind dem Reisenden Flugtickets und/oder Gutscheine (z. B. Mietwagen oder Hotelgutscheine) ausgehändigt worden, kann der Reiseveranstalter die Erstattung des Reisepreises davon abhängig machen, dass diese Unterlagen vom Reisenden zurückgegeben werden.
5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung
liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen
(Umbuchung), kann der Reiseveranstalter die ihm vom jeweiligen Leistungsträger (z. B. der Reederei) berechneten nachweisbaren Gebühren sowie bis zum 35. Tag ein Umbuchungsentgelt von 50 Euro pro Reisenden erheben. Umbuchungen nach Ablauf dieser Fristen gelten als Rücktritt mit anschließender Neuanmeldung.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pfl ichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, die konkret nachgewiesen oder
pauschaliert mit 50 Euro berechnet werden.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn
er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er
den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die Mehrkosten der Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.
b) bis 4 Wochen vor Reiseantritt
1. Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende
Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpfl ichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Kaufpreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
2. Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Fall der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Kunden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.

7. Gewährleistung
7.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass
er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
7.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel alsbald anzuzeigen.
7.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so
kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Der Kunde schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallende Teil des Reisepreises, sofern diese
Leistungen für ihn von Interesse waren. Zudem wird der Kunde verpfl ichtet, bei unberechtigter Kündigung die tatsächlichen Mehrkosten zu übernehmen.
7.4. Adressat der Erklärungen nach Ziffer 7.1., 7.2. und 7.3.
Abhilfeverlangen, Mängelanzeigen und Kündigungserklärungen haben grund sätzlich gegenüber dem Reiseveranstalter oder dem vor Ort für ihn
tätigen Reiseleiter bzw. Vertreter zu erfolgen. Bei Fehlen einer örtlichen Reiseleitung ist der Kunde verpfl ichtet, den Veranstalter an seinem Firmensitz
zu benachrichtigen. Die Pfl icht des Kunden zur Mängelanzeige entfällt nur, wenn dem Reisemangel objektiv nicht abzuhelfen war, der Schaden auch bei
erfolgreicher Abhilfe nicht zu vermeiden war oder der Kunde die Unterlassung einer Anzeige den Umständen nach nicht zu vertreten hat.
7.5. Schadensersatz
Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
7.6. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpfl ichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um evtl. Schäden gering zu halten.

8. Beschränkung der Haftung
8.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.2. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 76.693,78 Euro je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung bei Sachschäden beträgt je Kunde und Reise bis 4.090,33 Euro. Liegt der Reisepreis über 1.363,10 Euro, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
8.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z. B. nicht vom Reisevertrag umfasste Beförderungen, Exkursionen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen). Das gilt dann nicht,
wenn aus irgendwelchen Umständen (z. B. Auftreten des Veranstalters, Werbung, Art der Rechnungsstellung) der Anschein begründet wird, dass der
Reiseveranstalter diese Leistungen in eigener Verantwortung erbringt. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Bestimmungen dieser
Drittunternehmen, auf die der Kunde ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
8.4. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
8.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese
Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von
Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
8.6. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

9. Abtretung, Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
9.1. Die Abtretung von Ansprüchen des Reisenden (auch solcher, die nach Rücktritt vom oder Kündigung des Reisevertrages entstehen) ist nicht zulässig.
Dies gilt nicht für Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
9.2. Sämtliche vertraglichen Ansprüche, insbesondere solche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise, hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter an seinem Hauptsitz geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde diese Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Es ist zu beachten, dass sich der Reiseveranstalter über § 651 h Abs. 2 BGB auf kürzere Ausschlussfristen berufen kann, wenn solche Beschränkungen für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzlich durch internationale Abkommen bestehen. Vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem´der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.

10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
10.2. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die
Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
10.3. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz, Thrombose- Risiken auf Flügen sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren, gegebenenfalls sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch
erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.

11. Versicherungen
11.1. Zur eigenen Sicherheit empfehlen wir dem Reisenden den Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung, bei Fähranfahrt mit PKW-Beförderung ebenfalls eine Fährversicherung.
11.2. Soweit wir nach dem Inhalt des Reisevertrages, wie er sich z. B. aus Katalog und Buchungsbestätigung ergibt, für die Teilnehmer an unseren
Reisen eine Reiserücktrittskosten-Versicherung (RRV) und eine Reiseabbruch- Versicherung (RAB) abschließen, gilt Folgendes: Mit der Buchungsbestätigung erhalten Sie den Versicherungsausweis (Versicherungsschein), woraus Sie die Versicherungsbedingungen und weitere Einzelheiten entnehmen können. Nach Eintritt des Versicherungsfalles ist die versicherte Person verpflichtet, den Schaden der Europäische Reiseversicherung AG, Leistungsabteilung, Vogelweidestr. 5, 81677 München, zu melden.

12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, Anfechtungen
12.1. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge. An die Stelle einer unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt eine Klausel, die dem wirtschaftlich von den Parteien
Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch für etwaige Vertragslücken.
12.2. Die Korrektur offensichtlicher Druck- oder Rechenfehler in Katalog oder Reisebestätigung im Rahmen einer Irrtumsanfechtung bleibt vorbehalten.

13. Gerichtsstand
Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des
Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufl eute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

14. Reiseveranstalter
Hurtigruten GmbH
Kleine Johannisstraße 10, 20457 Hamburg
Stand: Juli 2006
Die Hurtigruten GmbH ist seit über 50 Jahren Generalagent der Hurtigruten Group ASA für Deutschland und Österreich - eine Garantie dafür, dass Sie sich auf den Postschiffreisen bei Buchung eines unserer vielfältigen Pauschalreisen- Arrangements wohl fühlen werden.

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